Rechtliches

Auf den Schießständen der Schützengesellschaft Zellerfeld von 1539 e. V. gilt das deutsche Waffengesetz in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Sportordnungen des DSB (Deutscher Schützenbund e. V.) und der DSU (Deutsche Schießsport Union e. V.). Abweichungen von diesen Sportordnungen, wie beispielsweise die Durchführung von Disziplinen anderer Sportverbände, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Standbetreibers.

Einzuhalten sind in jedem Fall die Sicherheitsregeln im Umgang mit Waffen und Munition.

  • Jede Waffe ist immer so zu handhaben, als wäre sie geladen. Niemals glauben, annehmen,
    meinen oder denken eine Waffe wäre entladen.

  • Der Finger bleibt lang am Abzug, bis die Waffe auf das Ziel gerichtet ist und wirklich geschossen werden soll.
    Nur dann ist der Finger am Abzug.

  • Die Waffe ist stets in eine sichere Richtung zu halten. Niemals auf etwas zielen, auf das man nicht schießen will.

  • Das Ziel ist immer vor der Schußabgabe zu identifizieren und es ist zu beachten, was hinter dem Ziel liegt.

Zur eigenen Sicherheit wird das Anlegen eines Gehörschutzes sowie einer Schutzbrille empfohlen.

Informationen zum Waffenrecht

In dieser Rubrik veröffentlichen wir in loser Folge Aushänge und Informationen zum Waffenrecht.

Hinweise und Tipps

Waffengesetz   (Quelle: www.juris.de, Gesetzestext).

Im März 2012 wurden die neuen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz veröffentlicht. Diese und die Erläuterungen in Kurzform stehen hier zum Download bereit.

Allgemeine Waffenverordnung zum Waffenrecht                       (Quelle: www.juris.de) 

AllgemeineVerwaltungsvorschrift zum Waffenrecht                ( Quelle: www.juris.de) 

Hinweise über die WaffVwV  für Sportschützen.  Sollte man lesen. (NSSV.de)

 

Hinweise des DSB / HSV zum Waffenerwerb

Für den Waffenerwerb durch Sportschützen gelten folgende Regeln:

Vordruck

Antragsbescheinigung eines Bedürfnisses gemäß WaffG

 

Es ist ausschließlich der Vordruck zu verwenden, der auf der Internet-Seite des Niedersächsischen Schützenverband e.V. zum Download bereitgestellt ist oder den der Schützenverein oder Antragsteller beim Niedersächsischen Schützenverband e. V. anfordern kann.

Sollten Sie den Antrag von unserer Homepage ausdrucken, verwenden Sie bitte weisses Papier.

Der Antrag “Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)” ist über den Präsidenten des OHS beim Niedersächsischen Schützenverband e.V. einzureichen.

Der Vordruck findet Anwendung für die Beantragung von,

  • Waffen, die in eine “Waffenbesitzkarte” (sogenannte “grüne” WBK) und

  • Waffen, die in eine “Waffenbesitzkarte für Sportschützen” (sogenannte “gelbe” WBK)

eingetragen werden.

Achtung: Die Bescheinigung nach Abschnitt 3 und 4 des Antrages sind auch Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen (nur Erstantrag). Somit ist für die Beantragung einer Langwaffe ein separater Antrag zu stellen.

Verfahrensweise  "Bescheinigung des Bedürfnisses"  (Verein/KSV)

Ausfühlhilfe "Zum Antrag eines Bedürfnisses"

WSK-Bescheinigung “Zum Antrag eines Bedürfnisses” (Word-Datei)

WSK-Bescheinigung “Zum Antrag eines Bedürfnisses” (PDF-Datei)

Allgemeines

  • Pro Waffe muss ein Antrag gestellt werden; dies gilt auch für Wechselsysteme.

  • Ausnahme: das Wechselsystem hat ein kleineres Kaliber; hier entfällt der Antrag.

  • Für JEDEN Antrag sind die erforderlichen Kopien einzureichen.

  •  Ab der dritten Schusswaffe ist ein gültiger Wettkampfpass Voraussetzung.

  •  Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 können innerhalb von sechs Monaten zwei Waffen beantragt werden.

  •  Pro Disziplin des Deutschen Schützenbundes wird eine Waffe befürwortet; hier zählt auch das Wechselsystem.

  •  Falls der Antragsteller für die gleiche Disziplin eine weitere Schusswaffe erwerben möchte, muss er dies gemäß WaffG § 14 Abs. 3.2 schriftlich glaubhaft machen.

  •  Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Überweisungsträgers (Bearbeitungsgebühr) bei.

  •  Der Antrag muss IMMER im Original unterschrieben sein.

  •  Sollten Sie Kopien mehrerer Waffenbesitzkarten (Vorder- und Rückseite) einreichen, sind die entsprechenden Kopien zusammenzuheften; so dass ersichtlich ist, welche Waffen-besitzkarten zusammen gehören !!!

  •  Den Antrag nach dem Ausstellungsdatum bitte zeitnah dem Niedersächsischer
     Sportschützenverband e.V. in Hannover
     einreichen.

Voraussetzungen des Antragstellers

Der Antragsteller muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Kleinkaliber)

  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Großkaliber)

  • Der Antragsteller muss dem Niedersächsischer Sportschützenverband e.V. seit mindestens
    12 Monaten als Mitglied gemeldet sein.

Ausfüllen und unterschreiben

Der Vordruck ist wie folgt auszufüllen und zu unterschreiben:

  • Punkt 1 Antragsteller.

  •  Punkt 2 Schützenverein.

  •  Punkt 3 Präsident des OHS.

  • Bitte tragen Sie unter Punkt 1 die Telefonnummer ein, unter der Sie während unserer Bürozeiten zu erreichen sind.

  •  Die geforderten Anlagen aus Punkt 1 und 2 des Antrages sind ausschließlich in KOPIE beizufügen !

  •  Bitte fügen Sie nur die explizit geforderten Anlagen bei !!!

Bedürfnisnachweis 

Schießnachweis

Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 Pkt. 1 muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt.

  • Der Schießnachweis muss mindestens 12 Monate vor Ausstellungsdatum des Bedürfnisantrages beginnen.

  •  Der Schießnachweis muss 18 Termine der letzten 12 Monate mit Datum – gleichmäßig verteilt – ausweisen; hierbei werden Fehlzeiten von max. zwei Monaten nach Sachlage geprüft, O D E R

  •  der Schießnachweis weist einen Termin pro Monat aus; hier werden keine Fehlzeiten akzeptiert.

  •  Gemäß Änderung des Waffenrechtes zum 1.4.2008 muss ersichtlich sein, dass das Schießen mit erlaubnispflichtigen
    Schusswaffen erfolgt ist.
  •  Es muss ersichtlich sein, dass der Schießnachweis dem Antragsteller zuzuordnen und im Original unterschrieben ist.
  •  Fall Sie nicht den zum download bereitgestellten Schießnachweis verwenden, sind

  •  Kopien der Schießnachweise oben links zu knicken, heften und vom Verein abzustempeln oder zu unterschreiben. Es muss bestätigt werden, dass die Kopien mit dem Originalschießbuch und/oder -kladde übereinstimmen.

Schiessnachweis 

Bedürfnis ab der 3. Kurzwaffe

Nach Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift am 23.03.2012 muss ab der dritten Kurzwaffe (grüne WBK)

  • der Nachweis über die Teilnahme an mindestens zwei Wettkämpfen und / oder Meisterschaften innerhalb der letzten 12 Monate erbracht werden

  •  der/die Antragsteller/in mit der zu erwerbenden Waffenart an den Wettkämpfen / Meisterschaften teilgenommen haben !
  •  das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis begründet und schriftlich dargelegt werden

Als Nachweis werden anerkannt:

Schießsportwettkämpfe auf Vereinsebene im Sinn des § 14 Abs. 3, die alle nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes bzw. des Regelwerkes des Niedersächsischer Sportschützenverbandes ausgeschrieben und durchgeführt werden; dies ist im Antragsformular zu bestätigen und eine bestätigte Kopie eines Wettkampfberichtes etc. ist einzureichen.

  • bestätigte Nachweise von Rundenwettkämpfen, Ligawettkämpfen, Kreismeisterschaften etc.

  •  Bitte reichen Sie einen entsprechenden Nachweis zusammen mit dem Antrag ein.

Achtung:

Wettkämpfe / Meisterschaften mit Luftgewehr oder Luftpistole dürfen wir nicht anerkennen !

Kopien von Startkarten werden nicht akzeptiert !