Rechtliches Auf den Schießständen der Schützengesellschaft Zellerfeld von 1539 e. V. gilt das deutsche Waffengesetz in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Sportordnungen des DSB (Deutscher Schützenbund e. V.) und der DSU (Deutsche Schießsport Union e. V.). Abweichungen von diesen Sportordnungen, wie beispielsweise die Durchführung von Disziplinen anderer Sportverbände, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Standbetreibers. Einzuhalten sind in jedem Fall die Sicherheitsregeln im Umgang mit Waffen und Munition.
Zur eigenen Sicherheit wird das Anlegen eines Gehörschutzes sowie einer Schutzbrille empfohlen. Informationen zum Waffenrecht In dieser Rubrik veröffentlichen wir in loser Folge Aushänge und Informationen zum Waffenrecht.
Hinweise und Tipps Waffengesetz (Quelle: www.juris.de, Gesetzestext). Im März 2012 wurden die neuen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz veröffentlicht. Diese und die Erläuterungen in Kurzform stehen hier zum Download bereit. Allgemeine Waffenverordnung zum Waffenrecht (Quelle: www.juris.de) AllgemeineVerwaltungsvorschrift zum Waffenrecht ( Quelle: www.juris.de) Hinweise über die WaffVwV für Sportschützen. Sollte man lesen. (NSSV.de)
Hinweise des DSB / HSV zum Waffenerwerb Für den Waffenerwerb durch Sportschützen gelten folgende Regeln: Vordruck
Es ist ausschließlich der Vordruck zu verwenden, der auf der Internet-Seite des Niedersächsischen Schützenverband e.V. zum Download bereitgestellt ist oder den der Schützenverein oder Antragsteller beim Niedersächsischen Schützenverband e. V. anfordern kann. Sollten Sie den Antrag von unserer Homepage ausdrucken, verwenden Sie bitte weisses Papier. Der Antrag “Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)” ist über den Präsidenten des OHS beim Niedersächsischen Schützenverband e.V. einzureichen. Der Vordruck findet Anwendung für die Beantragung von,
eingetragen werden. Achtung: Die Bescheinigung nach Abschnitt 3 und 4 des Antrages sind auch Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen (nur Erstantrag). Somit ist für die Beantragung einer Langwaffe ein separater Antrag zu stellen.
Allgemeines
Voraussetzungen des Antragstellers Der Antragsteller muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Ausfüllen und unterschreiben Der Vordruck ist wie folgt auszufüllen und zu unterschreiben:
Schießnachweis Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 Pkt. 1 muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt.
Bedürfnis ab der 3. Kurzwaffe Nach Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift am 23.03.2012 muss ab der dritten Kurzwaffe (grüne WBK)
Als Nachweis werden anerkannt: Schießsportwettkämpfe auf Vereinsebene im Sinn des § 14 Abs. 3, die alle nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes bzw. des Regelwerkes des Niedersächsischer Sportschützenverbandes ausgeschrieben und durchgeführt werden; dies ist im Antragsformular zu bestätigen und eine bestätigte Kopie eines Wettkampfberichtes etc. ist einzureichen.
Achtung: Wettkämpfe / Meisterschaften mit Luftgewehr oder Luftpistole dürfen wir nicht anerkennen ! Kopien von Startkarten werden nicht akzeptiert ! | |||||||
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